Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2010 werden zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 01.10.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 429 EUR monatlich zu gewähren.
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