LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2013
L 20 SO 358/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 95/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2013 (L 20 SO 358/12 B) - DRsp Nr. 2013/7621

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 358/12 B

DRsp Nr. 2013/7621

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit von September bis Dezember 2009 streitig ist.