Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 121.177,14 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.
Die Antragstellerin ist eine aus vier Mitgliedern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft, deren Gesellschafter Dr. K (im Folgenden Gesellschafter zu 1)), Dr. E (im Folgenden Gesellschafter zu 2)), Dr. T (im Folgenden Gesellschafter zu 3)) und Dr. Q (im Folgenden Gesellschafter zu 4)) als Fachärzte für Innere Medizin niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in E zugelassen sind. Die Antragsgegnerin erteilte ihnen die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).
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