LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2014
L 7 AS 101/14 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 196/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2014 (L 7 AS 101/14 B) - DRsp Nr. 2014/5048

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 101/14 B

DRsp Nr. 2014/5048

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus I beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach § 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114,115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs verneint.

Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.