LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2012
L 19 AS 292/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 25/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2012 (L 19 AS 292/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/6965

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 292/12 B ER

DRsp Nr. 2012/6965

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 06.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.01.2011.

Die am 00.00.1989 geborene Antragstellerin bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 06.12.2011 erließ der Antragsgegner einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt für die Zeit vom 06.12.2011 bis 31.05.2012, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Er legte u.a. fest, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung Aktivierungsmaßnahme vom 12.12.2011 bis längstens 29.05.2012 beim Bildungsträger U in F teilzunehmen

Gegen den Verwaltungsakt vom 06.12.2011 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Am 12.12.2011 trat die Antragstellerin die Maßnahme nicht an. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Sozialgericht Aachen, S 2 AS 130/12 B ER, ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde beim Landessozialgericht, L 19 AS 130/12 B ER, ein.