LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2012
L 19 AS 130/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2012 (L 19 AS 130/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/6964

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 130/12 B ER

DRsp Nr. 2012/6964

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.12.2011.

Die am 00.00.1989 geborene Antragstellerin bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 06.12.2011 erließ der Antragsgegner einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt für die Zeit vom 06.12.2011 bis 31.05.2012, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Er legte u.a. fest, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, an der Aktivierungsmaßnahme vom 12.12.2011 bis längstens 29.05.2012 beim Bildungsträger U in F teilzunehmen und verpflichtet ist, einen Schadensersatz zu zahlen, wenn sie die Maßnahme aus einem von ihr zu vertretenden Grunde nicht zu Ende führt. Der Antragsgegner verpflichtete sich, die Maßnahmekosten der Aktivierungsmaßnahme Ah 3 in F beim Bildungsträger U, L Straße 00, F vom 12.02.2011 bis längstens 29.05.2012 sowie die notwendigen Fahrtkosten auf Antrag zu übernehmen.