LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2010
L 12 SO 25/10 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 45/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2010 (L 12 SO 25/10 B) - DRsp Nr. 2010/4591

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen L 12 SO 25/10 B

DRsp Nr. 2010/4591

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen.

Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).