Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen.
Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
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