LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2010
L 12 B 29/09 AL
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 AL 8/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2010 (L 12 B 29/09 AL) - DRsp Nr. 2010/4590

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen L 12 B 29/09 AL

DRsp Nr. 2010/4590

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Klägerin die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).