LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2016
L 19 AS 1130/15 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SF 320/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2016 (L 19 AS 1130/15 B) - DRsp Nr. 2016/5034

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1130/15 B

DRsp Nr. 2016/5034

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Mit Bescheid vom 02.04.2013 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig fest und forderte eine Betrag von 1.036,00 EUR zurück. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, am 09.04.2013 Widerspruch ein.

Am 06.11.2013 erhoben die sechs Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Untätigkeitsklage.

Durch Beschluss vom 04.11.2013 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch teilweise zurück und übernahm 50% der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom 09.01.2014 erklärten die Kläger das Verfahren für erledigt.

Der Beschwerdeführer hat beantragt,

seine Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 856,80 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 350,00 EUR
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 350,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 136,80 EUR.