Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.09.2012 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu Recht abgelehnt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gem. § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.
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