LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2010
L 6 AS 1118/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 145/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2010 (L 6 AS 1118/10 B) - DRsp Nr. 2010/20614

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen L 6 AS 1118/10 B

DRsp Nr. 2010/20614

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.05.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihnen geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.

Die Klägerin zu 1) bezieht mit ihren 5 Kindern, den Klägern zu 2) bis 6) als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte gewährte zuletzt mit Bescheid vom 17.06.2009 Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009. Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2009 minderte er die Leistungen für den den genannten Zeitraum monatlich um 75 Euro mit der Begründung, der in dieser Höhe als Teil des Elterngeldes gezahlte Geschwisterbonus sei auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Den Widerspruch der Kläger vom 17.07.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 zurück. Nach § 10 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibe das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Da die Klägerin insgesamt 375 Euro Elterngeld erhalte, seien 75 Euro anzurechnen. Das anzurechnende Einkommen müsse nach § 11 Abs. 3a SGB II in voller Höhe berücksichtigt werden.