Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob der Antragsteller Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm bei dem Sozialgericht (
Der Antragsteller, der beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) steht, teilte diesem im März 2010 mit, dass er ab dem 16.03.2010 einer Beschäftigung nachgehe und voraussichtlich 100 bis 120 Euro monatlich verdiene. Mit Bescheid vom 25.03.2010 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 Leistungen zunächst als Vorschuss. Der Berechnung legte er ein Einkommen in Höhe von 120 Euro monatlich zugrunde.
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