Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 01.12.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm geführte Klageverfahren um die Erstattung des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung zu bewilligen ist.
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