LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.10.2010
L 19 AS 942/10 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1866/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.10.2010 (L 19 AS 942/10 B) - DRsp Nr. 2010/19081

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 942/10 B

DRsp Nr. 2010/19081

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.05.2010 geändert und den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ab dem 12.05.2010 bewilligt. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragstellerin zu 1), die polnische Staatsangehörige und Mutter des 1996 geborenen Antragstellers zu 2) ist, übte vom 01.08.2007 bis 30.12.2008 ein angemeldetes Gewerbe als Prostituierte in der Bundesrepublik Deutschland aus. Ob sie sich nach der Abmeldung des Gewerbes in der Bundesrepublik Deutschland oder in Polen aufgehalten hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 15.03.2010 beantragten die Antragsteller Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II), was die Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zu 1) weder als Arbeitnehmerin noch als Selbständige in der Bundesrepublik Deutschland freizügigkeitsberechtigt sei, ablehnte.

Den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der Grundsicherungsleistungen hat das angerufene Sozialgericht (SG) Köln mit Beschluss vom 26.05.2010 ebenso wie Prozesskostenhilfe abgelehnt.