Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4.7.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.
Die 1959 geborene Antragstellerin ist seit 1982 mit dem Landwirt K Q, verheiratet. Auf ihren Antrag befreite sie die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4.8.1995 ab dem 1.1.1995 von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), da sie ein außerlandwirtschaftliches Einkommen erzielte, dass ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschritt. In dem Bescheid wies die Antragsgegnerin gleichzeitig darauf hin, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, etwaige Änderungen, insbesondere den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen, anzuzeigen.
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