LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2013
L 11 KA 48/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 10/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2013 (L 11 KA 48/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23541

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 48/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23541

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 7) wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 30.04.2013 aufgehoben. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der durch das Sozialgericht (SG) Münster angeordneten sofortigen Vollziehung einer Zulassungsentscheidung des Zulassungsausschusses.

Das SG hatte mit Beschluss vom 30.04.2013 antragsgemäß die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Psychotherapie Westfalen-Lippe vom 25.04.2012 hinsichtlich der Zulassung des Antragstellers als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag für den Praxissitz in N, V-straße 00 angeordnet.

Diese Entscheidung greift die Beigeladene zu 7) mit der Beschwerde an. Sie trägt u.a. vor: Der Antragsteller sei nicht rechtsschutzbefugt. Den Antrag auf sofortige Vollziehung vor dem Berufungsausschuss habe er zurückgenommen. Das SG habe mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 25.04.2012 angeordnet. Stattdessen hätte es die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Berufungsausschusses vom 29.10.2012 anordnen müssen.

Die Beigeladene zu 7) beantragt,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und nach den in der 1. Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Der Antragsteller ist dem entgegengetreten.