LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2009
L 12 B 69/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 53/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2009 (L 12 B 69/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/21540

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2009 - Aktenzeichen L 12 B 69/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/21540

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2009 abgeändert.

Die Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Unterkunft und Heizung der Antragsteller zu 1) und 3) zu übernehmen und darüber hinaus zu prüfen, ob der Antragsteller zu 2) einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.06.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2009 ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.