LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2012
L 9 SO 460/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 51/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2012 (L 9 SO 460/11 B) - DRsp Nr. 2012/15814

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 460/11 B

DRsp Nr. 2012/15814

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 19.07.2011 ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet.

1. Das SG Dortmund hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bietet. Daran fehlt es hier.

Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihn "nachträglich für die Zeit vom 02.08.1985 bis 12.05.2004 bei den Sozialversicherungsträgern als Garten- und Landschaftsbauern anzumelden" (Klageschrift vom 27.01.2011). In dieser Zeit hatte die Beklagte für den Kläger mit Bescheid vom 02.08.1985 eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschaffen und ihm neben einer Mehraufwandsentschädigung fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt.