Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.03.2012 abgeändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D, E, bewilligt.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchendes - (SGB II).
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