LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2012
L 11 KR 314/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 287/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2012 (L 11 KR 314/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15215

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 314/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15215

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Kostenerstattung einer Mammareduktionsplastik.

Die am 00.00.1969 geborene Antragstellerin, die pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin ist, beantragte unter dem 05.12.2011 die Kostenübernahme für eine beidseitige Mammareduktionsplastik und legte zum Nachweis der Notwendigkeit der Operation eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. T vom 29.11.2011 und eine Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 02.12.2011 vor. Dr. T führte aus, die beabsichtige Maßnahme sei aus kosmetischer und psychischer Sicht dringend indiziert. Aufgrund der Brustgröße klage die Antragstellerin über zunehmende Rückenbeschwerden. Dr. E hielt eine Mammareduktionsplastik aus orthopädischer Sicht für sinnvoll und empfehlenswert, um die Brustwirbelsäule zu entlasten sowie die Wirbelsäulenfunktion zu erreichen.