Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.09.2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.09.2023, mit dem Sozialgericht seinen vorangegangenen Streitwertbeschluss vom 12.05.2023 wieder aufgehoben hat, ist bereits unzulässig.
1. Dabei spricht des Senats zwar einiges dafür, dass die Aufhebung einer Streitwertfestsetzung durch ein Sozialgericht ebenso wie dessen Ablehnung, einen solchen überhaupt festzusetzen, grundsätzlich statthafterweise mit der Beschwerde angefochten werden können muss (so im Ergebnis bei unklarer dogmatischer Herleitung wohl auch Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG, 2. Aufl. 2022, § 172, Rn. 91), sei es als Streitwertbeschwerde (dazu a), sei es nach den Vorschriften des allgemeinen Prozessrechts (dazu b).
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