LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2010
L 1 AS 423/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 218/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2010 (L 1 AS 423/10 B) - DRsp Nr. 2010/8192

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen L 1 AS 423/10 B

DRsp Nr. 2010/8192

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 1.2.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 7.2.2008. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger bereits für diesen Zeitraum Leistungen beantragt hat.