LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2010
L 1 B 24/09 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 332/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2010 (L 1 B 24/09 AS) - DRsp Nr. 2010/3238

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen L 1 B 24/09 AS

DRsp Nr. 2010/3238

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.