Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts (
I.
Gemäß §§ 73a SGG (Sozialgerichtsgesetz), 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) ist Prozesskostenhilfe u. a. zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.
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