LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2012
L 12 AS 2089/11 B
Fundstellen:
FuR 2012, 646
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 2642/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2012 (L 12 AS 2089/11 B) - DRsp Nr. 2012/2786

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 2089/11 B

DRsp Nr. 2012/2786

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Kläger beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Zuletzt wurden ihnen Mitte 2010 befristet bis 31.01.2011 Leistungen zu erkannt, deren Höhe nicht streitig ist.

Am 00.00.2010 wurde die Klägerin zu 5) geboren. Die Leistungen wurden entsprechend angepasst. Mit Bescheid vom 09.11.2010 gewährte die Stadt Dortmund der Klägerin zu 2) Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR monatlich, für die Betreuung der Klägerin zu 5) für die Zeit vom 19.10.2010 bis 18.10.2011. Bis zum Ende des Jahres 2010 blieb das Elterngeld als Einkommen bei den Leistungen an die Klägerin unberücksichtigt. Mit Bescheid vom 16.12.2010 wurde die Leistung an die Klägerin zu 2) für die Zeit ab 01.01.2011 geändert. Es wurde darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2011 das Elterngeld als Einkommen anzurechnen sei. Der Bewilligungsbescheid für die Zeit ab 01.01.2011 wurde entsprechend angepasst.