LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2012
L 11 KA 110/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 61/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2012 (L 11 KA 110/10) - DRsp Nr. 2012/2784

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 110/10

DRsp Nr. 2012/2784

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.08.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Regress wegen der Verordnung von Dronabinol in den Quartalen III/2003 bis I/2004.

Der Kläger ist Arzt für Anästhesiologie - Spezielle Schmerztherapie - Naturheilverfahren. Er war bis April 2005 am Krankenhaus W beschäftigt und nahm aufgrund Ermächtigung seit 1989 an der vertragsärztlichen Versorgung teil. In den Quartalen III/2003 bis I/2004 verordnete er seinen Patienten A und I Dronabinol. Auf Veranlassung der Beigeladenen zu 1) vom 01.03.2004 holte der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe (Prüfungsausschuss) eine Stellungnahme des Klägers zu den Verordnungen ein. Dieser gab an, er habe Dronabinol im Rahmen einer Schmerztherapie verordnet; beide Patienten seien chronische Schmerzpatienten und litten an den Folgen eines Postlaminektomiesyndroms. Die Beigeladene zu 1) beantragte daraufhin mit Schreiben vom 26.11.2004 und 16.12.2004 die Feststellung eines sonstigen Schadens i.H.v. 2.022,73 EUR unter Hinweis darauf, das dieser Betrag unter Berücksichtigung der Patientenzuzahlungen mit dem Dronabinol liefernden Krankenhaus abgerechnet worden sei.