LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2012
L 6 AS 1004/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2486/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2012 (L 6 AS 1004/12 B) - DRsp Nr. 2013/788

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 1004/12 B

DRsp Nr. 2013/788

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.05.2012 geändert. Den Klägern zu 1) und 2) wird für das Klageverfahren für die Zeit ab 07.07.2011 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt Dr. D, E, beigeordnet. Die Beschwerde des Klägers zu 3) wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Erstattung von (anteiligen) Kosten für Sanierungsarbeiten innerhalb einer Wohnanlage in Höhe von 350,65 EUR.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind miteinander verheiratet und leben in Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 3) ist der Sohn der Klägerin zu 2). Bis zum 30.11.2009 lebte auch der Kläger zu 3) in der Bedarfsgemeinschaft, er zog zum 01.12.2009 aus und lebt seither in einem eigenen Haushalt. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer eines Reihenhauses, das Teil einer Wohnanlage mit Gemeinschaftseigentum ist.