Die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 5) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (
"1. Ausgehend vom Streitgegenstand (unbefristete Sonderbedarfszulassung) wird das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum (dazu nachfolgend a)) zu erzielenden Einnahmen (dazu nachfolgend b)) bestimmt.
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