LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2010
L 21 SF 208/10 Verg
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 52/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2010 (L 21 SF 208/10 Verg) - DRsp Nr. 2011/20200

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen L 21 SF 208/10 Verg

DRsp Nr. 2011/20200

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.07.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladenen zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I. Der Antragsteller (AS) - ein ärztlicher Berufsverband - wendet sich gegen einen durch Schiedsspruch geschlossenen "Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V " (im Folgenden: HzV-Vertrag).