Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.07.2013 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Erbringung eines Darlehens für den Ausgleich von Schulden des Antragstellers aus einem Energielieferungsvertrag.
Der am 00.00.1992 geborene Antragsteller bezog bis zur Aufnahme des nach dem
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