LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2013
L 19 AS 1422/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1495/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2013 (L 19 AS 1422/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/20565

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1422/13 B ER

DRsp Nr. 2013/20565

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.07.2013 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Erbringung eines Darlehens für den Ausgleich von Schulden des Antragstellers aus einem Energielieferungsvertrag.

Der am 00.00.1992 geborene Antragsteller bezog bis zur Aufnahme des nach dem BAföG geförderten Besuch einer Abendrealschule Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich Januar 2012. Am 07.01.2013 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und teilte den Abbruch der Schulausbildung wegen Fehlzeiten mit. Er beabsichtige jedoch, die Ausbildung fortzusetzen und wolle auch einen Antrag auf erneute Bewilligung von BAföG-Leistungen stellen. Am 10.01.2013 beantragte der Antragsteller förmlich Leistungen nach dem SGB II, die überbrückungsweise bis zur Bewilligung des BAföG gezahlt werden sollten. Am 07.02.2013 teilte der Antragsteller mit, er besuche ab dem 04.02.2013 die Abendrealschule wieder.