LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2013
L 19 AS 1364/13 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1858/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2013 (L 19 AS 1364/13 B) - DRsp Nr. 2013/20564

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1364/13 B

DRsp Nr. 2013/20564

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.06.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 27 AS 1858/12 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Bewilligung von Leistungen für einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung.

Der am 00.00.1988 geborene Kläger ist nach Amputation beider Füße sowie des linken Armes zu 100 % schwerbehindert und erhielt ab dem 01.03.2011 Pflegegeld der Pflegestufe I. Zum 01.03.2011 mietete er zwecks Fortsetzung seines nach dem BAföG geförderten Studiums ein behindertengerecht umgebautes Zimmer beim Studentenwerk E an. Für den am 03.03.2011 durchgeführten Möbeltransport von S und X (dem Wohnort der Eltern) nach E hat er eine Rechnung des Transportunternehmens über 674,73 EUR vorgelegt.