LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2013
L 19 AS 1229/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2889/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2013 (L 19 AS 1229/13 B) - DRsp Nr. 2013/20563

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1229/13 B

DRsp Nr. 2013/20563

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, die der Beklagte wegen vorhandenen Vermögens abgelehnt hat.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger war seit 1977 selbständig tätig und unterlag nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, rentenrechtliche Zeiten sind nicht vorhanden. Er beantragte am 11.08.2011 Leistungen nach dem SGB II für sich und seine am 08.01.1954 geborene, mit ihm in einem Haushalt lebende Ehefrau. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat für die Ehefrau des Klägers (erst) im Januar 2009 eine Versicherungsnummer vergeben. Zu ihren Vermögensverhältnissen wiesen die Eheleute u.a. Barvermögen - nach Ankauf eines PKW für 10.700,00 EUR - von rund 6.500,00 EUR, gemeinsam gehaltene Fondsanteile mit einem aktuellen Wert von 40.147,67 EUR und eine auf den Namen der Ehefrau des Klägers bestehende Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 50.393,43 EUR nach.