LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2012
L 12 AS 847/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 574/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2012 (L 12 AS 847/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19610

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 847/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19610

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.04.2010 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 03.09.2012 für die Dauer von 6 Monaten, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form der Regelleistung i. H. v. 374,00 Euro pro Monat zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, C, bewilligt.

Gründe

I.

Im zugrundeliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zu bewilligen sind.