LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2012
L 19 AS 1289/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2096/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2012 (L 19 AS 1289/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/17147

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1289/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17147

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2012 geändert. Der Antrag wird abgewiesen. Kosten des Antragsstellers sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der am 00.00.1950 geborene Antragsteller ist in E wohnhaft. Er ist Eigentümer der Wohnung II. Obergeschoss, G-straße 00, X. Durch notariellen Schenkungsvertrag vom 11.05.2007 behielten sich die Eltern des Antragstellers als Schenker ein lebenslängliches, dinglich gesichertes Wohnungsrecht nach § 1009 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an der Wohnung vor. Der Kaufpreis für die Wohnung hatte sich im Jahr 1978 auf 146.000,00 DM belaufen. Der Vater des Antragstellers verstarb 2009. Am 25.03.2012 verstarb die Mutter des Antragstellers. Der Antragsteller ist Alleinerbe. Laut Finanzstatus vom 13.04.2012 belief sich das Barvermögen der Mutter des Antragsstellers auf 14.745,07 EUR.

Seit dem 03.04.2009 bezieht der Antragsteller durchgehend Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 14.03.2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 774,00 EUR (374,00 EUR Regelleistung + 400,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2012.