Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.5.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, L-straße 00, L, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt M für die Durchführung einer Untätigkeitsklage.
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