LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2013
L 7 AS 830/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1042/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2013 (L 7 AS 830/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16021

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 830/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16021

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet dem Antragsteller ab dem 01.04.2013 bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.10.2013 vorläufig den monatlichen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sperling, Düsseldorf bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.