LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2013
L 12 AS 200/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4559/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2013 (L 12 AS 200/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/16494

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 200/13 NZB

DRsp Nr. 2013/16494

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 SGB X.