LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2016
L 5 KR 190/15 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 20/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2016 (L 5 KR 190/15 B) - DRsp Nr. 2016/9297

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 190/15 B

DRsp Nr. 2016/9297

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des SG Köln vom 20.2.2015 geändert. Die Kostenrechnung vom 14.5.2014 wird aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist der Kostenansatz für Gerichtskosten.

Mit am 14.3.2014 beim Sozialgericht Köln (SG) eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aktenzeichen: S 34 KR 251/14 ER) hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Vergütungsansprüche für die Behandlung von zunächst 12 Versicherten mit kathetergestützten endovaskulären Aortenklappenimplantationen (transcatheter aortic-valve implantation "TAVI") bzw. kathetergestützten endovaskulären Mitralklappenimplantationen ("MitraClip") zu einem Gesamtbetrag von EUR 417.414,27 geltend gemacht. Durch Antragserweiterungen vom 26.3.2014 betreffend die Behandlungskosten von 2 weiteren Patienten in Höhe von EUR 64.472,90 und vom 29.4.2014 betreffend die Behandlungskosten von 3 zusätzlichen Patienten in Höhe von EUR 99.476,84 hat sich die geltend gemachte Summe auf insgesamt EUR 581.364,01 für die Behandlung von somit insgesamt 17 Patienten erhöht. Zwischen den Beteiligten des Eilverfahrens ist im Wesentlichen streitig gewesen, ob die Behandlungen zum einen vom Versorgungsauftrag der Klägerin und zum anderen von ihrem Budget für das Jahr 2013/2014 abgedeckt war.