LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2010
L 21 KR 45/09 SFB
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-35/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2010 (L 21 KR 45/09 SFB) - DRsp Nr. 2010/8588

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen L 21 KR 45/09 SFB

DRsp Nr. 2010/8588

Die Sache wird dem Bundessozialgericht vorgelegt.

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.08.2009 den Beschluss der 1. Vergabekammer (VK) des Bundes vom 17.04.2009 aufgehoben und den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er der Antragstellerin u.a. die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu 5) auferlegt. Durch Beschluss vom 27.01.2010 hat der Senat den - der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen - Gegenstandswert für die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerinnen auf 297.500,00 Euro und für die Beigeladene zu 5) auf 119.000,00 Euro festgesetzt. Von einer Streitwertfestsetzung hat der Senat bislang abgesehen.