LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2013
L 7 AS 108/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1957/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2013 (L 7 AS 108/13 B) - DRsp Nr. 2013/7040

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 108/13 B

DRsp Nr. 2013/7040

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus N beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.