LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2013
L 19 AS 330/13 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 879/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2013 (L 19 AS 330/13 B) - DRsp Nr. 2013/7039

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 330/13 B

DRsp Nr. 2013/7039

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.01.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie eine Genehmigung ihrer Ortsabwesenheit während des Bezuges von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für einen drei Wochen überschreitenden Zeitraum erstrebt.

Die 1971 geborene Klägerin thailändischer Nationalität bezieht, in Bedarfsgemeinschaft mit ihren 1994 und 2007 geborenen Kindern lebend, ergänzend zu Einkünften aus dem Betrieb eines Massagesalons Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Mit Bescheid vom 19.06.2012 wurden der Klägerin bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 vorläufig und unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung Leistungen in Höhe von 185,87 EUR monatlich bewilligt.

Am 06.07.2012 beantragte sie die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit vom 30.07.2012 bis einschließlich 27.08.2012 zwecks Teilnahme an Feierlichkeiten und wegen eines Sterbefalles.