LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2012
L 19 AS 2233/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 5048/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2012 (L 19 AS 2233/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6938

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2233/11 B ER

DRsp Nr. 2012/6938

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2011 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Seit dem 16.07.2005 bewohnt die Antragstellerin die 51,75 qm große Wohnung, X-Straße 00, C. Die Bruttowarmmiete beläuft sich ab dem 01.08.2011 auf 450,79 EUR mtl. Sie setzt sich aus einer Nettokaltmiete von 277,79 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung von 72,00 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung von 101,00 EUR zusammen. Die Wohnung wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt. Die Warmwassererzeugung erfolgt zentral.