Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 20.12.2010 - L 19 AS 1918/10 B ER - wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben (vgl. zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren nach § 86b SGG : LSG NRW Beschluss vom 16.10.2009 - L 19 B 154/09 AS ER RG - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.
Die Rüge ist jedoch unbegründet.
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