LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2010
L 12 B 60/09 SO NZB
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 43/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2010 (L 12 B 60/09 SO NZB) - DRsp Nr. 2010/2448

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen L 12 B 60/09 SO NZB

DRsp Nr. 2010/2448

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

I. Im Streit steht die Erstattung von Fahrtkosten und Aufwendungen für Bücher und Arbeitsmaterialien zur Durchführung eines Jura-Studiums.

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2009.

Das Urteil ist der Klägerin am 17.09.2009 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Am 22.09.2009 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Aachen unvollständig sei. Inhaltlich habe das Gericht ihre sozialen Rechte, die sich aus ihrer Schwerbehinderung und ihrer Stellung als Frau ergeben würden, missachtet. Auch sei nicht auf ihren Wunsch eingegangen worden, vom Sozialamt der Stadt Aachen ein Darlehen zu erhalten.