LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2010
L 12 AS 90/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 274/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2010 (L 12 AS 90/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/2443

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 90/10 B ER

DRsp Nr. 2010/2443

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2010 hinsichtlich der Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zulässig, aber unbegründet.

a) Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Hierzu verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Aus dem Beschwerdevortrag des Antragstellers ergibt sich keine abweichende Bewertung.

aa) Die Rechtmäßigkeit des von dem Antragsteller angegriffenen Bescheides vom 15.09.2009, mit dem für die verbleibenden Monate des laufenden Bewilligungszeitraums, also Oktober und November 2009, Einkommen in Höhe von monatlich 246,15 EUR - bereinigt um die monatliche Versicherungspauschale von 30,00 EUR - angerechnet wurde, steht nicht in Zweifel.