Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.3.2008 geändert.
Die Vergütung des Beschwerdeführers für den Befundbericht vom 6.2.2008 wird auf 66,90 Euro festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer erstattete unter dem 14.2.2008 einen Befundbericht und beantwortete dabei die Zusatzfrage zu 9., ob der Kläger noch in der Lage sei, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ob er noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne und aufgrund welcher Befunde dies gegebenenfalls nicht der Fall sei und wie er diese Befunde gesichert habe. Für den Befundbericht stellte er mit Schreiben vom 6.2.2008 folgende Beträge in Rechnung:
Ärztlicher Befundbericht | 38,00 Euro |
Schreibauslagen | 4,50 Euro |
Kopien | 13,00 Euro |
Summe | 55,50 Euro |
MWSt 19 % | 10,55 Euro |
Summe | 66,05 Euro |
Porto | 3,00 Euro |
Gesamtbetrag | 69,05 Euro |
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