LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2013
L 2 AS 166/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2102/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2013 (L 2 AS 166/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/19542

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 166/13 NZB

DRsp Nr. 2013/19542

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

Streitig ist die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) - S 7 AS 2102/10 - hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.

Der 1973 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten am 04.02.2009 mit Wirkung zum 01.03.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 12.03.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 786,45 Euro für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.08.2009.

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