LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2012
L 12 AS 1717/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 539/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2012 (L 12 AS 1717/11 B) - DRsp Nr. 2012/17146

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1717/11 B

DRsp Nr. 2012/17146

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.08.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem die Kläger sich im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung im Juni 2009 wenden.

Die Kläger stehen bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.04.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2009. Für den Monat Juni 2009 rechnete der Beklagte einen Betrag von 23,99 Euro als "sonstiges Einkommen" an und führte hierzu aus, dass "das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung i. H. v. 23,99 Euro im Monat Juni 2009 einmalig von den Leistungen einbehalten" werde. Mit Bescheid vom 11.05.2009 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Juni 2009 unter Hinweis darauf, dass folgende Änderung eingetreten sei: "Unterhaltsvorschuss für F wird nicht mehr angerechnet".