LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2013
L 20 AY 138/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AY 101/12 WA

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2013 (L 20 AY 138/12 B) - DRsp Nr. 2013/16724

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen L 20 AY 138/12 B

DRsp Nr. 2013/16724

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Der am 00.00.1987 in Ferizaj (Kosovo) geborene Kläger lebt seit Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in der Bundesrepublik im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Aufenthaltsrechtlich wurden ihm durchgängig Duldungen nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erteilt. Seit dem 09.01.2004 gewährte die Beklagte ihm zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder, seit April 2005 verwaltungstechnisch getrennt von diesen Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ab dem 01.01.2007 (also nach 36 Monaten und 23 Tagen des Bezuges von Grundleistungen) erfolgte eine Umstellung auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Diese Leistungen wurden nach Aktenlage zuletzt mit schriftlichem Bescheid für den Monat Juli 2009 und anschließend durch tatsächliche Auszahlung gewährt.