Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.
Der am 00.00.1987 in Ferizaj (Kosovo) geborene Kläger lebt seit Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in der Bundesrepublik im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Aufenthaltsrechtlich wurden ihm durchgängig Duldungen nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|