LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2012
L 19 AS 1989/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 3347/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2012 (L 19 AS 1989/11 B) - DRsp Nr. 2012/15212

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1989/11 B

DRsp Nr. 2012/15212

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund von 19.10.2011 geändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erforderlich.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Die Klägern stehen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchendes - (SGB II).

Mit Bescheid vom 22.11.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Klägern für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 15.12.2010 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2010 ein. Hierbei wandten sie sich gegen die Berücksichtigung von Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR im Monat als Einkommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2011 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Am 21.02.2011 erhob die Klägerin zu 1) - unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2011 - Klage (S 10 AS 695/11 SG Dortmund) und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld zu zahlen.